Schlichtung

In § 14 der Pfarrgemeinderatssatzung steht folgendes:

(1) Zur Beilegung von Streitfällen innerhalb des Pfarrgemeinderates oder zwischen Pfarrer und Pfarrgemeinderat über die Auslegung und Anwendung dieser Satzung wird auf der Ebene der Region eine Schlichtungsstelle gebildet. Die Schlichtungsstelle kann - insbesondere - in den Fällen der §§ 7 Absatz 3, 8 Absatz 4, 9 Absatz 2, 10 Absatz 3 und 27 dieser Satzung sowie in den von der Wahlordnung vorgesehenen Fällen angerufen werden.
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus dem jeweils zuständigen Regionaldekan als Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(3) Das Nähere über die Bildung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Schlichtungsstelle wird in einer Schlichtungsverfahrensordnung geregelt.


Im Falle des Falles wenden Sie sich an Herrn Regionaldekan Stephan Ocker.

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